Hilfsmittel:

Heft "Ausbildung und Beruf"
Dettmer/ Hausmann: "Wirtschaftslehre für Hotellerie und Gastronomie"
AB aus dem Unterricht, Folien aus dem Unterricht


Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Aufgabe I Warm up  …  Wozu dient das JArbSchG?
Erstelle eine Tabelle  - nimm dein Heft quer -

Thema  Inhalte     §
     


Erarbeite zu den Stichpunkten aus dem JArbSchG folgende Inhalte:
1. Wer ist Kind
2. Wer ist Jugendlicher

3. Dauer der Arbeitszeit
4. Schichtzeit
5. Ruhepausen
6. Tägliche Freizeit
7. Berufsschule
8. Prüfungen
9. Fünf-Tage- Woche
10. Samstags- und Sonntagsruhe
11.Urlaub
12. Feiertage

Die heranwachsende Jugend genießt einen besonderen Schutz des Gesetzes…
Das Jugendarbeitsschutzgesetz umfasst: Geltungsbereich, Beschäftigungsverbote, Gefahrenschutz, Arbeitszeitregelungen und Freistellung vom Unterricht

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Aufgabe II

1. Nutze die Broschüre Ausbildung und Beruf

2. Erarbeite folgende Abschnitte des Gesetzes selbstständig, in dem du die § 1  bis § 22 sorgfältig durchliest und dir kurze Notizen machst.
3. Eine weitere ausführliche Quelle ist durch folgenden Link zu finden:

-->buzer.de 

      Jugendarbeitsschutzgesetz

Fragenteil

Berufliche Schulen
des Kreises Ostholstein
Außenstelle Neustadt

Wirtschaft / Politik    

JArbSchG

Name
Klasse
Datum

                                      

Beantworte die Fragen ausführlich.

Informiere dich über die folgenden Artikel zum JArbSchG
(
Zu den § und Absätzen jeweils mindestens 3 Zeilen aufschreiben )
Die angegebenen § sind Richtwerte.

Teil 1
1. § ___  Für wen gilt das JArbSchG?
2. § ____Was sagt das Gesetz zur Beschäftigung von Kindern? Wer ist Kind - Jugendlicher?
3. § ____ Wie ist die Arbeitszeit, wie die Schichtzeit definiert? Wie wir die wöchentliche
               Arbeitszeit definiert?  
4. § ____ Was sagt JArbSchG zur Dauer der Arbeitszeit?
5. § ____ Was sagt JArbSchG zum Berufsschulbesuch? Was ist zur Teilnahme
                an Prüfungen wichtig?
6. § ____ Nenne die wichtigsten Bestimmungen zu: Ruhepausen, Nachtruhe,
              Tägliche Freizeit, Wochenend - und Feiertagsruhe.

Teil 2
7. § ____ Welchen Urlaubsanspruch hast du (§ 19)?
8. § ____ Ausnahmen von JArbSchG sind in besonderen Fällen zulässig (§ 21).
               Formuliere Ausnahmen für deinen Betrieb.
9. § ____ Welche Beschäftigungsverbote gibt es (§ 22, 23, 25)?
10. § ___ Gesundheitliche Betreuung Jugendlicher: Erkläre, worauf ist zu achten (§32 -38).

Führe eine schriftliche Sicherung der Ergebnisse durch (Heft)!

Gib alle weiteren Quellen an, die du gefunden hast.


Beispiel: Anworten mit Auszügen aus dem BGB (sehr umfangreich)

Teil 1
1. § ___  Für wen gilt das JArbSchG?
1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1.
in der Berufsausbildung,

2.
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,

3.
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

4.
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

a)
aus Gefälligkeit,

b)
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

c)
in Einrichtungen der Jugendhilfe,

d)
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

erbracht werden,

für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt

2. § ____Was sagt das Gesetz zur Beschäftigung von Kindern? Wer ist Kind - Jugendlicher?

§ 2 Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

3. § ____ Wie ist die Arbeitszeit, wie die Schichtzeit definiert? Wie wir die wöchentliche
               Arbeitszeit definiert? 

§ 4 Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).

(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).

(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
4. § ____ Was sagt JArbSchG zur Dauer der Arbeitszeit?
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

5. § ____ Was sagt JArbSchG zum Berufsschulbesuch? Was ist zur Teilnahme
                an Prüfungen wichtig?



6. § ____ Nenne die wichtigsten Bestimmungen zu: Ruhepausen, Nachtruhe,

              Tägliche Freizeit, Wochenend - und Feiertagsruhe



(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

1.
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,

2.
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Nachtruhe § 14

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

1.
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,

2.
in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,

3.
in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,

4.
in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.

(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.

(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Wochenend - und Feiertagsruhe
1) An Sonnabenden/Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonnabenden/Sonntagen nur

1.
in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,

2.
in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,

3.
im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,

4.
im Schaustellergewerbe,

5.
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),

6.
beim Sport,

7.
im ärztlichen Notdienst,

8.
im Gaststättengewerbe.

Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.

Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.



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Informationsquellen
Link
https://www.buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/956/index.htm

https://screenshots.firefox.com/hArmKxhgnFsJzKHx/www.buzer.de