WIPO Unternehmensformen

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Gliederung der Seite:


I.-->Allgemeines

II.-->Besonderheiten der Unternehmensformen
Mit praxisorientierten Tipps aus verschiedenen Quellen
Hier findet ihr Informationen und Fragestellungen
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

I.-->Allgemeines

Die Wahl der Rechtsform ist für ein Unternehmen grundsätzlich frei. Das Gesetz stellt lediglich bestimmte Rechtsformtypen zur Auswahl, die ihrerseits bestimmte Voraussetzungen fordern und teils zwingendem, teils dispositivem Recht unterliegen.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt das Recht des Einzelkaufmanns sowie der han­delsrechtlichen Personengesellschaften OHG (Offene Handelsgesellschaften) und KG (Kommanditgesellschaft). Die Rechtsverhältnisse der sog. Kapitalgesellschaften GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und AG (Aktiengesellschaft) sind in besonderen Gesetzen geregelt (GmbH-Gesetz, Aktiengesetz). Ein wesentlicher Un­terschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften besteht in der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Mit der Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wird eine neue Rechtspersönlichkeit ge­schaffen, die ein eigenes, vom Privatvermögen der Anteilseigner getrenntes Ge­sell­schaftsvermögen, das den Gläubigern allein als Haftungsmasse zur Verfügung steht, hat.<

Die Firmenbezeichnung

Das Recht, eine Firma als Name des Unternehmens zu führen, steht nur Kaufleuten zu.
Es gibt einheitliche Vorschriften.

Zulässig sind: - nach freier Wahl - Personen-, Sach-, Misch- und Fantasiefirmen, so­lange sie die folgenden drei Kriterien erfüllen:

1. Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und damit einhergehend kennzeichnend wirken.

2. Aus ihr muss das Gesellschaftsverhältnis (die Rechtsform) ersichtlich werden.

3. Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden.

Um die beiden letztgenannten Sicherheitserfordernisse zu erfüllen, müssen nunmehr alle Kaufleute der Firma den jeweiligen Rechtsformzusatz beifügen. Rechtsformzu­sätze sind

a) beim Einzelkaufmann der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw.
die Abkürzung "e. K.", "e.Kfm." und "e.Kfr.".

b) bei den Personenhandelsgesellschaften die Zusätze "OHG" bzw.
"KG"

c) bei den Kapitalgesellschaften die Zusätze "AG", "GmbH" oder
"Gesellschaft mbH".

Bei der Eintragung der Firma in das Handelsregister wird nicht überprüft, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Wenn Fantasiebezeichnungen oder nicht geschützte Handelsmarken als Firmenbestandteile verwendet werden, empfiehlt es sich, durch Einsichtnahme in Markenlexika, Branchenadressbücher oder Datenbankrecherchen, das Risiko, die Firma ändern zu müssen, zu verringern, allerdings kann dies nie zu 100 % ausgeschlossen werden

Gesellschafts - und  Unternehmensformen

Einzelkaufmann (e.K.)

Der Einzelkaufmann führt sein Handelsgewerbe, wie der Name schon sagt, allein. Im Unterschied zu der "Einmann-GmbH" wird hier keine neue Rechtspersönlichkeit ge­schaffen, sondern alle Verpflichtungen und Berechtigungen aus den getätigten Ge­schäften betreffen den Kaufmann selbst. Er haftet demnach auch mit seinem Privat­vermögen. Kaufmann ist nach § 1 HGB jeder Gewerbetreibende, es sei denn das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise ein­gerichteten Geschäftsbetrieb. Ist letzteres der Fall, so ist der Gewerbetreibende (Kleingewerbetreibende) vor dem Gesetz Nichtkaufmann. Dieser ist nicht berechtigt, eine Firma zu führen und kann keine Prokura erteilen. Er ist von den Verpflichtungen zur Führung von Handelsbüchern freigestellt und unterliegt bestimmten Schutzbestim­mungen bei Handelsgeschäften. Nichtkaufleute können jedoch Kaufmannseigen­schaft erlangen, indem sie die Eintragung im Handelsregister beantragen. Mit der Eintragung gelten sie dann als Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammen, ohne dabei eine neue juristische Person zu gründen und wird der Gewerbebetrieb nichtkaufmännisch geführt, so kommt die Rechtsform der GbR in Betracht. Diese Personengesell­schaftsform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Entwickelt sich ein Un­ternehmen z. B. nach der Gründungsphase zu einem kaufmännischen Betrieb, so entsteht rechtlich gesehen eine OHG. Anders als die OHG darf die GbR keine Firma führen und keine Prokura erteilen. Ihre Gesellschafter haften persönlich und unbe­schränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das interne Vertragsverhältnis kann weitgehend frei gestaltet werden. Wie der nichtkaufmännische Kleingewerbe­treibende kann die GbR Kaufmannseigenschaft erlangen, indem sie die Eintragung im Handelsregister als OHG beantragt.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG setzt einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mit mindestens zwei Ge­sellschaftern voraus. Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt. Die OHG ist dann die richtige Rechtsform, wenn alle Gesellschafter leitend und voll ver­antwortlich mitarbeiten, denn jeder Gesellschafter der OHG hat nach den Bestim­mungen des HGB die Geschäftsführung (Recht im Innenverhältnis die Geschäfte zu führen) und Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft (betrifft Außenverhältnis). Die gesetzlichen Bestimmungen sind allerdings abdingbar, so dass die internen Gesellschaftsverträge individuell geregelt werden können. Nach außen sind solche Abwei­chungen von den gesetzlichen Bestimmungen nur dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen werden. Mindestbeträge für das Grundkapital sind ge­setzlich nicht vorgesehen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG setzt einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mit wenigstens zwei Gesell­schaftern voraus, von denen mindestens einer voll haftet (Komplementär) und min­destens einem weiteren, der in Höhe seiner Einlage haftet, bis diese vollständig von ihm erbracht ist (Kommanditist).

Der beschränkten Haftung der Kommanditisten entspricht ihr gesetzlicher Ausschluss von der Geschäftsführung (dispositives Recht) und der Vertretung der Gesellschaft nach außen (zwingender Ausschluss). Dem Kommanditisten kann jedoch Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. Der Kommanditist hat gewisse Einsichts­rechte in die jährliche Bilanz, die Bücher und Papiere. Fortlaufende Einblicke in die Geschäfte der Gesellschaft sind ihm dagegen nach dem HGB nicht gestattet.

Bei Personengesellschaften ist Fremdgeschäftsführung im Gegensatz zu den Kapi­talgesellschaften nicht möglich. Das heißt, die Geschäftsführung muss in den Händen der Gesellschafter selbst liegen und kann nicht einem gesellschafterfremden Ge­schäftsführer übertragen werden.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in Form der Kommanditgesell­schaft mit einer GmbH als Komplementär. Neben der GmbH als Komplementär braucht keine natürliche Person die unbeschränkte Haftung zu übernehmen. Für die GmbH & Co. gelten die Vorschriften des HGB über die KG und - für die GmbH als Komplementär - das GmbH-Gesetz. Gegenüber der reinen KG hat die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass Fremdgeschäftsführung möglich ist. Im übrigen kann auf das oben zur KG gesagte verwiesen werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH wir in zunehmendem Maße im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt, weil sie vielseitig verwendbar und das Haftungsrisiko durch Beschränkung auf das Ver­mögen der GmbH kalkulierbar und überschaubar ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann. Wirksamkeit erlangt die GmbH durch die Eintragung im Handels­regi­ster, die in notarieller Form beim zuständigen Gericht angemeldet werden muss. Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Fremdgesell­schaftsführung ist möglich. Das Haftungsrisiko ist auf das Ge­sellschaftsvermögen beschränkt. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 25.000,-- Euro, wobei die Stammeinlage eines Gesellschafters 100,-- Euro nicht un­terschreiten darf. Die Einlagen können in Geld oder in Sachwerten erbracht werden. Auf jede Stammein­lage in Geld muss ein Viertel eingezahlt sein. Sacheinlagen sind stets voll zu erbrin­gen. Insgesamt müssen Geld- und Sacheinlagen den Betrag von 12.500,-- Euro er­reichen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Ge­sellschafter ver­schieden bestimmt werden. Er muss jedoch durch 50 teilbar sein.

Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet und das Stammkapital nicht in voller Höhe erbracht, muss für den noch ausstehenden Teil der Geldeinlage eine Si­cherheit bestellt werden. Bei Sachgründungen wird ein Sachgründungsbericht ver­langt sowie die Einreichung von Unterlagen, aus denen die Werthaltigkeit der Sacheinlage ersichtlich ist.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital hat. Die AG ist kraft Gesetzes Handels­gesellschaft und unterliegt den handelsrechtlichen Vorschriften.

Die Gründung der AG kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Sie geht schrittweise vor sich: Festlegung der Satzung in notarieller Form, Übernahme der Aktien durch die Gründer, Bestellung des ersten Aufsichtsrats und Vorstands, Ein­zahlung der Aktien (mindestens 1/4 des Nennbetrags), Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister. Mit der Eintragung entsteht die AG als juristische Person. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000,-- Euro. Der zum Zeitpunkt der Anmeldung eingeforderte Betrag muß mindestens ¼ des Ausgabebetrages der Ak­tien betragen. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien be­gründet werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro lauten. Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Sie sind am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt.

Die Aktionäre erwerben die Mitgliedschaft in der AG durch Übernahme von Aktien im Gründungsstadium bzw. bei einer Kapitalerhöhung oder durch Erwerb einer Aktie von einem anderen Aktionär. Wichtigste Mitgliedschaftsrechte sind das Stimm­recht in der Hauptversammlung und das Recht auf einen Anteil am Reingewinn (Dividende). Organe der AG sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)

Die Möglichkeit, eine Gesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zu gründen, besteht nur für die freien Berufe (z. B. Wissenschaftler, Ärzte, Rechtsan­wälte). Die maßgeblichen Regelungen orientieren sich, soweit nicht ausdrücklich an­dere Regelungen im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz bestehen, an denen der offe­nen Handelsgesellschaft. Angehörige der Partnerschaft können nur natürliche Perso­nen sein.

Abweichend zu den anderen Rechtsformen ist die Partnerschaft auf die Namens­firma beschränkt. Sie muss aus den Namen (Nachnamen) mindestens eines Partners und dem Rechtsformzusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" gebildet werden.

 

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung basiert auf der EG-Verordnung. Sie ist die erste sog. supranationale Gesell­schaftsform. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mit­glieder zu fördern. Weiterführender Link-->
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al26015

Die Besonderheit dieser Rechtsform liegt darin, dass sie nicht den Zweck hat, Ge­winn für sich selbst zu erzielen. Sie entsteht durch Abschluss eines Gründungsver­trages und Eintragung in das Register - in Deutschland das Handelsregister. Zur Gründung der Vereinigung werden mindestens zwei Mitglieder benötigt, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten haben.

Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist lediglich eine Innengesellschaft, d. h. sie wird nach außen hin nicht bekannt. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgt nicht.

Der stille Gesellschafter beteiligt sich an einem Handelsgewerbe in der Weise, dass er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage (Geld, Sachen, Rechte, Dienstleistungen wie z. B. die eigene Arbeitskraft des Stillen) leistet und dafür an Gewinn und Verlust des Geschäftsbetriebes beteiligt wird. Eine stille Betei­ligung kann an Einzelfirmen und an Gesellschaften (Personengesellschaften oder juri­stischen Personen) erfolgen. Auch Handelsgesellschaften (Personengesellschaft oder juristische Person) können sich als stille Gesellschafter beteiligen. Der stille Gesell­schafter haftet nur in Höhe seiner Einlage für Verluste. Ein Ausschluss von der Teil­nahme am Verlust ist möglich. Die stille Gesellschaft endet durch Ablauf oder durch Kündigung des stillen Gesellschafters oder Geschäftsinhabers.

Quelle: 2000, IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333

 

weiterer Link zum Text

http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/
gruendungswissen/rechtsform/index.ph


 

 

II.-->Besonderheiten der Unternehmensformen

 

-->KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktien   

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien oder kurz KGaA zählt zu den Kapitalgesellschaften. Die KGaA ist eine Mischform zwischen Aktien- und Kommanditgesellschaft. Die KGaA hat einen persönlich haftenden Gesellschafter, wodurch sie sich maßgeblich von der AG unterscheidet. Auch bei der KGaA sind 50.000 € Startkapital notwendig.

Erfahren Sie im Folgenden mehr über Vor- und Nachteile der Gründung einer KGaA.

KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien oder kurz KGaA ist eine Rechtsform für Unternehmen, die Elemente der Aktiengesellschaft (AG) mit Elementen der Kommanditgesellschaft (KG) verbindet. Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in Deutschland nicht sehr verbreitet. Sie wird häufig von Familienunternehmen beispielsweise als GmbH & Co. KGaA verwendet. Obwohl sie Merkmale einer Personengesellschaft aufweist, gehört die KGaA zur Kategorie der Kapitalgesellschaften.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien verbindet die Vorteile einer breiten Kapitalbasis von der Aktiengesellschaft mit dem Vorteil der persönlichen Bindung von Gesellschaftern von der KG. Die KGaA eignet sich damit für Unternehmen, die auf eine Fremdfinanzierung angewiesen sind ohne dabei die Geschäftsführung und Entscheidungskompetenz zu verlieren.

Gründung einer KGaA

Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gibt es wie bei der KG Komplementäre, die persönlich haften, und Kommanditisten, die nur in Höhe ihrer Einlage haften. In der Kommanditgesellschaft auf Aktien heißen diese jedoch Kommanditaktionäre, die dementsprechend allein für ihre Aktien haften. Wie bei der AG muss das Grundkapital der KGaA mindestens 50.000 € betragen.

Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien wird mindestens ein Gesellschafter benötigt, der als Komplementär persönlich haftet. Die Anzahl der Kommanditaktionäre ist beliebig. Rechtskräftig wird die Gründung einer KGaA durch eine notarielle Beglaubigung der Satzung der KGaA, die unter anderem Einzelheiten zur Vergabe von Aktien und deren Verteilung auf die Gesellschafter regelt. Zudem muss die Kommanditgesellschaft auf Aktien in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der Gründung einer KGaA muss der Name der Firma den Zusatz KGaA enthalten.

Geschäftsführung der KGaA

Analog zur AG besteht die Kommanditgesellschaft auf Aktien aus einem Vorstand, einem Aufsichtsrat und einer Hauptversammlung. Der Vorstand besteht im Fall der KGaA aus den persönlich haftenden Gesellschaftern, den Komplementären, die auch die Geschäftsführung übernehmen und dessen Befugnisse in der Satzung der KGaA festgelegt sind. Die Hauptversammlung bestehend aus den Kommanditaktionären hat einen sehr beschränkten Einfluss auf die Leitung der KGaA.

Der Aufsichtsrat der Kommanditgesellschaft auf Aktien gleicht im Aufbau dem der AG. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und geht der Hauptaufgabe nach, die Kommanditaktionäre gegenüber den Komplementären zu vertreten.

Die GmbH & Co. KGaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien war aufgrund der persönlichen Haftung der Komplementäre eine nur wenig beliebte Rechtsform. Seit 1997 ist die KGaA nun erweiterbar. So können nun auch GmbHs als persönlich haftende Komplementäre der Kommanditgesellschaft auf Aktien eingesetzt werden, womit die Rechtsform der GmbH & Co. KGaA entstand. In diesem Fall haftet keine persönliche Person, sondern die GmbH als juristische Person, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist.

Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer GmbH als Komplementär muss im Firmennamen den Zusatz GmbH & Co. KGaA tragen. Eine weitere Form der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer juristischen Person als Komplementär ist die AG & Co. KGaA .

Gründung einer KGaA: Vor- und Nachteile

Die Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bietet folgende Vorteile:

  • Die Kapitalbeschaffung ist im Gegensatz zu einer einfachen KG bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien einfacher.
  • Trotz großer Kapitaleinlagen wird eine persönliche Bindung der Gesellschafter an das Unternehmer gewahrt.
  • Der Vorstand hat in der KGaA anders als in der AG eine starke Stellung. So können beispielsweise Familienmitglieder eines Familienunternehmens in Form einer KGaA Kontrolleinflüsse beibehalten, auch wenn große Teile des Grundkapitals des Unternehmens durch Aktien verkauft werden.
  • Gleichzeitigt gilt die Kommanditgesellschaft auf Aktien als sehr übernahmeresistent.

Folgende Nachteile birgt eine Gründung einer KGaA:

  • Bei einer KGaA muss der Komplementär persönlich für das Unternehmen mit gegebenenfalls hoher Kapitaleinlage haften. Dieser Nachteil wird durch die Möglichkeit einer GmbH oder AG als Komplementär abgeschwächt.
  • Kommanditaktionäre haben nur wenig Einfluss und Entscheidungsgewalt über Personal oder Handlungen der Geschäftsführung.
  • Für die Gründung einer KGaA wird ein hohes Grundkapital benötigt.
  • Die KGaA kann vor allem im Fall einer juristischen Person als Komplementär eine komplexe Unternehmensstruktur entwickeln, die von außen schwer überschaubar ist.

Merck KGaA: Ein Beispiel für eine KGaA

Die Merck KGaA ist ein deutsches Familienunternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie mit Sitz in Darmstadt, das auf eine lange Familientradition zurückschaut. Erst seit dem Börsengang des Familienunternehmens 1995 gibt es die Merck KGaA, die das operative Geschäft der großen Merck-Gruppe führt. Die Merck KGaA ist überwiegend in Familienbesitz, denn die Familie Merck hält als Komplementär die Mehrheit des Kapitals. Das restliche Kapital wird als Aktien von Kommanditaktionären der Merck KGaA gehalten und an der Börse gehandelt. In Form der KGaA bleibt der Einfluss der Familie weiterhin bestehen, auch wenn Merck mit der Gründung und dem Börsengang der KGaA nach 327 Jahren aufgehört hat, ein reines Familienunternehmen zu sein.

 Quelle:  fuer-gruender.de

 

 

 

-->Limited oder kurz Ltd

Die Schritte zur englischen Limited

Die englische Rechtsform der Limited oder kurz Ltd ist auch für deutsche Gründer eine mögliche Rechtsform. Allerdings sind ein paar Besonderheiten zu beachten, wenn Sie die Ltd gründen wollen. Wir zeigen Ihnen die notwendigen Schritte auf, wobei es sich empfiehlt mit einem Partner für die Limited Gründung zusammenzuarbeiten, der Sie auch später bei den Folgepflichten unterstützt.

Nachdem die Ltd in Deutschland einige Beliebtheit erfahren hat, wurde vom Gesetzgeber übrigens die Mini GmbH bzw. UG ins Leben gerufen.

Bevor Sie die Ltd gründen: die Limited auf einen Blick (Vor- und Nachteile)

Falls Sie noch abwägen, ob die englische Limited für Ihre Gründung die passende Rechtsform ist, haben wir für Sie die wesentlichen Punkte rund um die Ltd zusammengestellt:

  • Die Ltd gründen können Sie alleine oder im Team mit weiteren Gründern.
  • Ein Mindeststartkapital ist nicht vorgesehen, wenn Sie eine Ltd gründen. Lediglich ein Britisches Pfund müssen Sie hinterlegen.
  • Bei der Ltd ist wie bei deutschen Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Firmenvermögen begrenzt.
  • Grundsätzlich unterliegen Sie mit der Ltd dem englischen Recht. Wenn es aber bspw. um Verträge mit Kunden geht gleichzeitig im Außenverhältnis der Limited aber auch dem deutschen Recht.
  • Wenn Sie die Ltd gründen wollen, haben Sie die freie Wahl bei Ihrem Firmennamen. Allerdings müssen Sie den Zusatz Limited oder Ltd führen.

 

Wie bereits erwähnt, empfehlen wir Ihnen für die Gründung der Limited einen Dienstleister wie GO AHEAD in Anspruch zu nehmen, damit alles reibungslos abläuft. Die wesentlichen Schritte zur Gründung der Ltd sind:

  1. Sie reichen die Gründungsunterlagen inkl. Gesellschaftsvertrag beim englischen Handelsregister ein. 
  2. Zentrale Organe einer Limited sind die Anteilseigner (engl. Shareholder), Geschäftsführer bzw. Vorstand (engl. Board of Directors) und als eine Besonderheit im englischen Recht der Schriftführer (engl. Company Secretary). Diese müssen im Zuge der Gründung benannt werden.
  3. Wenn Sie eine Ltd gründen möchten, benötigen Sie ein sogenanntes Registered Office - also eine Adresse als Firmensitz bzw. eine Zustellanschrift - in England. Hier tritt der Vorteil der Dienstleister, die Sie bei der Limited Gründung unterstützen, besonders deutlich zutage. Diese stellen Ihnen eine Adresse gegen Gebühr schnell und einfach zur Verfügung.
  4. Wenn Sie in Deutschland tätig sein wollen, müssen Sie die Limited über einen Notar auch im deutschen Handelsregister eintragen lassen. Hierzu müssen die englischen Dokumente übersetzt werden.
  5. Eine Gewerbeanmeldung für Ihre Zweigniederlassung ist erforderlich, auch wenn Sie in England die Ltd gründen.

Kosten, wenn Sie eine Ltd gründen

Die Kosten für die Limited Gründung richten sich insbesondere nach den Gebühren der Dienstleister, die Sie in Anspruch nehmen wollen. Mit einigen Hundert Euro sollten Sie insgesamt rechnen. Gegen Aufpreis werden auch Limited Gründungen innerhalb von 24 Stunden angeboten, wenn es sehr schnell gehen soll.

Folgepflichten, wenn Sie die Ltd gründen

Auch wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland ausüben, entstehen für Sie in der Folgezeit in England Verpflichtungen. Dazu gehört vor allem die jährliche Einreichung Ihres Jahresabschlusses, der nach englischen Buchführungsregeln aufzustellen ist. Gleichzeitig ist es auch erforderlich in Deutschland den Jahresabschluss - allerdings nach deutschen Regeln - beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Änderungen bei der Limited, bspw. die Aufnahme neuer Gesellschafter oder Kapitalerhöhungen, sind ebenfalls in England zu melden.

Die Ltd gründen: Wichtige Verträge und Unterlagen

Ein Gesellschaftsvertrag - im Englischen Articles of Association genannt - ist zur Gründung der Limited notwendig. Zudem gibt es ein Gründungsdokument, das ausgefüllt mit eingereicht werden muss. Auch eine Liste der Gesellschafter und Schriftführer sowie die Adresse des Registered Office sind zu liefern.

Eine Liste der Geschäftsführer, Anteilseigner und Schriftführer ist zudem dauerhaft beim Registered Office zu hinterlegen, wenn Sie eine Ltd gründen.

Steuern und Buchhaltung für die Limited

Wenn Sie mit der englischen Limited in Deutschland geschäftstätig sind, unterliegen Sie dem deutschen Steuerrecht. Dementsprechend gelten die Regelungen wie für deutsche Kapitalgesellschaften.

Die Buchführung nehmen Sie somit nach der doppelten Buchführung bzw. Bilanzierung vor, wenn Sie eine Ltd gründen. Den Jahresabschluss reichen Sie beim Bundesanzeiger ein. Zudem müssen Sie den Jahresabschluss in englische Formate überführen, um ihn dann auch in England zu veröffentlichen. Dabei unterstützen Sie auch die bereits erwähnten Dienstleister.

Exkurs: Limited & Co KG

Sie können auch mit dem Zweck eine Ltd gründen, um in einer Personengesellschaft die Haftung zu begrenzen. Dabei übernimmt die Limited bei der Kommanditgesellschaft die Rolle des Komplementärs, wodurch die ehemals persönliche Haftung des Komplementärs in der KG auf das Vermögen der Limited begrenzt wird. Es entsteht eine Limited & Co KG. Wann eine solche Rechtsform Sinn ergibt und was im Detail zu beachten ist, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt und Steuerberater. Das rein deutsche Pendant ist übrigens die GmbH & Co KG.

  Quelle:  fuer-gruender.de

 

-->Die Mini- GMBH bzw. UG  

Die UG oder auch Unternehmergesellschaft bzw. Mini GmbH ist in Deutschland als Alternative zur englischen Limited vom Gesetzgeber ermöglicht worden. Gründer und Start-ups, die eine UG gründen wollen, nutzen diese häufig als Alternative zur GmbH Gründung. Der Grund ist das geringere Startkapital. Für den Ablauf der Gründung sind die Unterschiede nicht so groß, wenn Sie eine UG gründen wollen.

Wir zeigen auf, welche Schritte, welche Verträge, welche Anmeldungen und welche Kosten zu für die UG Gründung zu berücksichtigen sind.


 

Bevor Sie die UG gründen: die Mini GmbH auf einen Blick

Falls Sie sich noch unsicher sind, ob die Unternehmergesellschaft oder Mini GmbH, wie sie auch genannt wird, die passende Rechtsform für Ihre Gründung ist, haben wir Ihnen die wesentlichen Punkte zur UG bereits im Kapitel UG als Rechtsform zusammengesellt. An dieser Stelle gehen wir somit nur auf zentrale Punkte der Mini GmbH ein:

  • Sie können alleine oder im Team mit weiteren Gründern eine UG gründen.
  • Theoretisch können Sie mit einem Startkapital von einem Euro eine UG gründen.
  • Allerdings ist in der Praxis eine höhere Kapitalausstattung anzuraten, damit nach den ersten eingehenden Rechnungen nicht die Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenz droht.
  • Die Haftung ist bei der Mini GmbH auf das Firmenvermögen begrenzt.
  • Im Firmennamen müssen Sie stets den Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen.
  • Gewinne dürfen nicht vollständig ausgeschüttet werden, sondern müssen zu einem Teil in die Rücklagen eingestellt werden - bis die Summe von 25.000 Euro erreicht wurde. Dann wandelt sich die UG in die GmbH um.
  • Die formalen Anforderungen an die Gründung können durch ein Musterprotokoll reduziert werden, wenn Sie eine UG gründen wollen. Das Musterprotokoll erklären wir nachfolgend.

Wenn Sie keine UG gründen wollen, können Sie folgende Alternativen in Betracht ziehen:

  • Die Gründung einer GmbH, wenn das notwendige Startkapital von 25.000 Euro bzw. 12.500 Euro vorliegt.
  • Die Gründung einer GbR, wenn Sie im Team gründen, einen vereinfachten Gründungsprozess wünschen und die private Haftung kein Problem ist.

Bevor man in Deutschland die UG gründen konnte, haben viele Gründer den Weg über die englische Limited gewählt, die heute allerdings nicht mehr so häufig genutzt wird. Einen interaktiven Vergleich für zahlreiche Rechtsformen finden Sie hier.

Die praktischen Schritte, wenn Sie die UG gründen

Wenn Sie sich für Ihre Selbstständigkeit entschieden haben und eine UG gründen wollen, gilt es noch die praktischen - oftmals formellen - Schritte zu meistern. Für die Gründung der Mini GmbH ist zudem ein Notar erforderlich. Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag - oder alternativ das Musterprotokoll, das wir Ihnen später noch vorstellen - und reicht den Vertrag dann beim Handelsregister ein. Im Einzelnen erwarten Sie folgende Schritte, wenn Sie die UG gründen:

  1. Sie erstellen einen Gesellschaftsvertrag oder nutzen das Musterprotokoll - mehr Details dazu gibt es weiter unten. Gerade bei mehreren Gründern empfiehlt es sich, einen Anwalt für den Gesellschaftsvertrag zu konsultieren.
  2. Mit einem Notar Ihrer Wahl vereinbaren Sie einen Termin. Der Notar liest den Gesellschaftsvertrag den anwesenden Gesellschaftern vor.
  3. Anschließend wird der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern unterschrieben und der Notar beurkundet den Vertrag.
  4. Außerdem erstellt der Notar eine Gesellschafterliste sowie weitere Formalien. In der Regel werden auch die Geschäftsführer direkt bestellt.
  5. Bevor der Notar die Gründung der Mini GmbH beim Handelsregister meldet, verlangt er einen Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlage auf das Geschäftskonto der Gesellschaft.
  6. Wenn Sie die Einlage des Stammkapitals bei Ihrer Bank vorgenommen haben, meldet der Notar die Mini GmbH beim Handelsregister an. Der Weg führt hierbei über das zuständige Amtsgericht, das sich anhand des Firmensitzes der UG bestimmt.
  7. Das zuständige Amtsgericht wickelt die UG Gründung in der Regel in einigen Tagen ab und verschickt dann eine Bestätigung der Eintragung sowie eine Rechnung.

UG Musterprotokoll

UG einfach und schnell online gründen

Wenn Sie alleine gründen oder Ihre Unternehmergesellschaft nicht mehr als 3 Gesellschafter hat, können Sie Ihre Mini GmbH direkt online über unseren Partner GO AHEAD gründen. Nachdem Sie die relevanten Angaben getätigt haben, prüft und erstellt GO AHEAD Ihnen das Protokoll, mit dem Sie direkt zum Notar gehen können, um die formale Gründung zu vollziehen.

Neben dem personalisierten Protokoll der Unternehmergesellschaft beinhaltet
das Gründungspaket auch einen Leitfaden zum Thema „Führen einer UG", sowie die Anmeldungen für das Handelsregister und das Finanzamt - im Paket zu einem Komplettpreis von 49 Euro (zzgl. Ust)!

Das Musterprotokoll, wenn Sie die UG gründen wollen

Wie bereits angeklungen, ist es möglich ein Musterprotokoll zu nutzen, wenn Sie eine UG gründen wollen. Das Musterprotokoll ersetzt den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste sowie die Bestellung des Geschäftsführers. Allerdings ist das Musterprotokoll nicht beliebig einsetzbar. Es gibt zunächst zwei Varianten:

  • Musterprotokoll, wenn Sie alleine eine UG gründen wollen
  • Musterprotokoll für die Gründung einer Mini GmbH mit bis zu drei Gesellschaftern. 

Gleichzeitig kann jedoch auch stets nur ein Geschäftsführer bestellt werden und das Musterprotokoll darf nicht verändert, angepasst oder erweitert werden. Dies ist jedoch insbesondere bei der Gründung im Team ein Nachteil, da kein Gesellschaftsvertrag mit individuellen Regelungen vereinbart werden kann. Prüfen Sie somit bereits im Vorfeld, ob das Musterprotokoll geeignet ist, wenn Sie die UG gründen wollen. Alle Informationen rund um das Musterprotokoll sowie eine Vorlage haben wir Ihnen auf einer gesonderten S

eite zum Musterprotokoll zusammengestellt.

Kosten, wenn Sie eine UG gründen

Die Kosten für die Gründung der UG hängen von verschiedenen Faktoren ab. Eine wesentliche Rolle spielt die Höhe des geplanten Stammkapitals, da der Notar hierauf bei seinen Gebühren abstellt. Die Nutzung des Musterprotokolls kann dann die Gründungskosten nochmals reduzieren. Auch die Zahl der Gesellschafter beeinflusst die Kosten. Die Kosten für die Anmeldung beim Amtsgericht, wenn Sie die UG gründen, unterscheiden sich jedoch nicht von denen der GmbH, und liegen bei 150 Euro. Generell ist die Gründung der Mini GmbH in Summe günstiger als die GmbH Gründung. Rechnen Sie für die Unternehmergesellschaft mit Gründungskosten im mittleren dreistelligen Euro-Bereich.

Direkt nach der Gründung, müssen Sie auch bei der UG eine Eröffnungsbilanz erstellen. Wie hoch die Kosten dafür ausfallen, hängt bspw. davon ab ob Sie einen Steuerberater beauftragen oder sich durch ein Buchhaltungsprogramm arbeiten.

Außerdem kommen weitere Kosten unmittelbar auf Sie zu, wenn Sie die UG gründen. Dazu zählen die Mitgliedsgebühren bei der IHK oder HWK.

Quellen:
-->fuer-gruender.de
BMWI -->existenzgründer.de

http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/
gruendungswissen/rechtsform/index.ph