WIPO Mutterschutz 

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Beantworte die Fragen 1-7, 12, 14, und 16 schriftlich.
Schreibe jeweils mindestens 4 Sätze in dein Heft.

Mutterschutz


Infos zu den Fragen 
1. 

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Zum Mutterschutz gehören unter anderem

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • ein besonderer Schutz vor Kündigung,
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt, sowie
  • die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist

Mutterschutz gibt es für alle schwangeren und stillenden Beschäftigten. Es kommt nicht auf die Art des Arbeitsverhältnisses an. Sie bekommen also auch dann Mutterschutz,

  • wenn Sie in Teilzeit arbeiten,
  • wenn Sie eine berufliche Ausbildung machen und Ihre Ausbildung auf einem Arbeitsvertrag beruht,
  • wenn Sie geringfügig beschäftigt sind,
  • wenn Sie Hausangestellte sind,
  • wenn Sie ein Praktikum absolvieren, das für Ihre Ausbildung notwendig ist,
  • wenn Sie als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  • wenn Sie als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissin oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung oder
  • wenn Sie als Frau mit Behinderung, in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.

Wenn Sie befristet beschäftigt sind, zum Beispiel zur Erprobung oder zur Vertretung anderer beschäftigter Personen, werden Sie vom Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so lange erfasst, wie das befristete Beschäftigungsverhältnis besteht. Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis endet auch

  • bei Schwangerschaft,
  • während der Schutzfrist nach der Entbindung und
  • in der Elternzeit mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder
  • Erreichen des Zwecks.

Unter Einschränkungen gilt das Mutterschutzgesetz auch,

  • wenn Sie als Entwicklungshelferin im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind,
  • wenn Sie in Heimarbeit beschäftigt sind, oder einer Frau in Heimarbeit gleichgestellt sind, soweit sie am Stück mitarbeiten, 
  • wenn Sie wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, oder
  • wenn Sie Schülerin oder Studentin sind und Ihre Schule oder Hochschule den Ort, die Zeit und den Ablauf Ihrer Ausbildungs-Veranstaltungen vorgibt.

Wenn Sie Beamtin sind, finden Sie unter Mutterschutz für Beamtinnen passende Informationen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie verheiratet sind oder welche Staatsangehörigkeit Sie haben. Entscheidend ist nur, dass Sie entweder in Deutschland arbeiten oder dass für Ihr Arbeitsverhältnis deutsches Recht gilt. Das kann zum Beispiel auch sein, wenn Sie bei einem deutschen Unternehmen angestellt sind, aber im Ausland arbeiten.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht,

  • wenn Sie Hausfrau sind,
  • wenn Sie ausschließlich selbstständig arbeiten und nicht wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person gelten,
  • wenn Sie Organmitglied einer Gesellschaft sind oder
  • Geschäftsführerin einer juristischen Person oder Gesellschaft sind, und Sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind.

Mutterschutz ist nur für schwangere oder stillende Frauen. Daher gibt es zum Beispiel keinen Mutterschutz für Adoptivmütter.

Der Mutterschutz ist geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG): Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium.

Ob und wann Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen, entscheiden Sie. Bitte bedenken Sie jedoch: Gerade auch in den ersten drei Monaten Ihrer Schwangerschaft können Gefährdungen für Ihr ungeborenes Kind bestehen. Je früher Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichten, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.

Verlangt Ihr Arbeitgeber ausdrücklich eine ärztliche Bescheinigung, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für diese Bescheinigung übernehmen. Ihr Arbeitgeber darf die Information über Ihre Schwangerschaft Dritten gegenüber nicht unbefugt weitergeben.

Nein. Wenn Sie in einem Bewerbungsgespräch danach gefragt werden, dürfen Sie sogar lügen. Auch in Ihren Bewerbungsunterlagen müssen Sie nichts über Ihre Schwangerschaft schreiben.